Grundsteuer nicht zu Lasten des Ostens
Uns ist bewusst, dass die Grundsteuerreform viele beschäftigt und zu Verunsicherung führt. Schließlich sind wir alle davon betroffen. Aus diesem Grund haben wir seit Beginn der Grundsteuerreform und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig über den aktuellen Stand informiert.
Wie Sie wissen, hat das Bundesverfassungsgericht die frühere Berechnung der Grundsteuer für nicht verfassungsgemäß erklärt. Dies vor allem deshalb, weil ganz unterschiedliche Immobilienwerte die Grundlage bildeten. In Westdeutschland bildete der Immobilienwert von 1964 die Basis. Im Osten wurde der Wert von 1935 herangezogen, der in der Regel niedriger lag.
Deshalb ist es uns wichtig, dass die Umsetzung der Reform maßvoll und nachvollziehbar erfolgt, die vom Senat angekündigte Aufkommensneutralität auch tatsächlich gewahrt bleibt und die Eigentümer im Ostteil der Stadt künftig keiner übermäßigen finanziellen Mehrbelastung ausgesetzt sind.
Nachdem die Grundsteuerwertbescheide im letzten Jahr erstellt wurden, konnte die Senatsfinanzverwaltung den Grundsteuermessbetrag berechnen. Es wurde zudem die Grundsteuer C für unbebaute Grundstücke eingeführt, um der Spekulation mit unbebauten Grundstücken entgegenzuwirken und die Wohngrundstücke konnten im Gegenzug nochmal entlastet werden, da der Gesamtbetrag der Grundsteuer im Landeshaushalt gleichbleibt. Die Aufkommensneutralität ist zugesagt und wurde eingehalten.
Wir haben zudem gemeinsam mit dem Finanzsenator und dem Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) erreicht, dass der Grundsteuerhebesatz deutlich reduziert wurde: Er sinkt ab 2025 von 810 auf 470 Prozent.
Aufgrund des von Olaf Scholz – seinerzeit noch Bundesfinanzminister – eingeführten werteorientierten Grundsteuermodells lassen sich jedoch Erhöhungen nicht gänzlich verhindern, da bislang im Osten deutlich weniger und im Westen mehr Grundsteuer gezahlt wurde.
Entsprechend kommt es zwischen den einzelnen Bezirken zu Anpassungen, die wir anhand eines kurzen Beispiels exemplarisch erläutern wollen: Während die Grundsteuer für ein Einfamilienhaus in Rudow jetzt von 1.000 auf 800 Euro sinkt, steigt sie für dasselbe Haus mit derselben Grundstücksgröße im benachbarten Treptow-Köpenick von 400 auf 800 Euro. Damit wird künftig für beide Grundstücke der gleiche Wert angesetzt. In Berlin gibt es 173.000 Einfamilienhäuser, von denen 73.000 im Ostteil der Stadt und 100.000 im Westteil der Stadt stehen. Folglich kann der Betrag im Westteil nicht gleichermaßen fallen, wie er im Ostteil der Stadt für ein gleiches Grundstück mit gleichem Haus steigt.
Im Ergebnis hat sich nach Berechnungen des VDGN für 54% der Menschen mit einem Ein-familienhaus im Ostteil bis zu einer Verdopplung der Grundsteuer ergeben. 26% haben eine Erhöhung um das 2,5-fache erhalten, bei 7% hat sich die Grundsteuer verdreifacht und bei 6% beträgt die neue Grundsteuer sogar mehr als das Dreifache der bisherigen Summe.
Nach meinen Informationen liegt der Mahlsdorfer und Kaulsdorfer Durchschnittsbetrag beim 1,7- fachen des früheren Bescheids.
Die zunächst befürchtete sechs- bis achtfache Grundsteuer konnte verhindert werden. Dennoch wissen wir, dass auch die jetzige Erhöhung der Grundsteuer für einige Eigenheimbesitzer eine enorme Mehrbelastung darstellt. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen in unserem Bürgerbüro (Hönower Str. 67, 12623 Berlin oder per E-Mail an fragen@marioczaja.de) gerne unsere Unterstützung an, um die Folgen des neuen Grundsteuerbescheids zu besprechen. Ebenso bietet auch der VDGN in Sprechstunden seine Hilfe an. Dafür nehmen Mitglieder bitte Kontakt auf über info@vdgn.de.
Finanzsenator Stefan Evers hat in unserem Bürger-Dialog am 3. Dezember 2024 in der ISS Mahlsdorf über den aktuellen Sachstand bei der Grundsteuer informiert und sich den Fragen der Mahlsdorfer gestellt.
Das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf hat zudem am Donnerstag, den 5. Dezember 2024 einen weiteren „Tag der Grundsteuer“ veranstaltet. Diese “Tage der Grundsteuer” sind monatlich geplant. Nutzen Sie gerne auch einen dieser Termine, um Fragen zu ihrem Grundsteuerbescheid direkt mit den Finanzbeamtinnen und Finanzbeamten zu besprechen und sich dort beraten zu lassen.
Der direkte Kontakt zum Finanzamt und den dortigen Beamten ist auch aus weiterer Sicht sehr wertvoll. Denn die Härtefallregel sieht die sogenannte „Billigkeitsregel“ vor, die bei den Finanzämtern für alle Steuerarten gegeben ist. Diese erlaubt es den zuständigen Finanzbeamten bei nachgewiesenen Härtefällen auch autarke, auf die jeweiligen Antragsteller speziell bezogene, Entscheidungen bezüglich des neuen Grundsteuerwerts zu treffen. Der Berliner Senat hat hier explizit die Möglichkeiten gesetzlich festgelegt, dass diese „Billigkeitsregel“ insbesondere für Menschen in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie selbst genutzten Wohnungen leben und durch die Erhöhung in der Existenz gefährdet sind, angewendet werden kann. Der Antrag kann formlos gestellt werden, zum Nachweis der Unbilligkeit ist der Vordruck „Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausgefüllt beizufügen. Der Vordruck kann hier heruntergeladen werden.
Wir werden uns hier gemeinsam mit dem VDGN dafür einsetzen, dass die „Billigkeitsregel“ sowie die genaue Anwendung der Härtefallregelung in einem Rundschreiben des Finanzsenators an die Finanzbeamten definiert wird.
Und zum Schluss haben wir noch einen juristischen Hinweis für Sie: Die Berliner Lösung bei der Berechnung der neuen Grundsteuer hat einen großen Vorteil, da hier die Trennung des Grundsteuerwertbescheids vom Grundsteuermessbescheids gegeben ist. Daher schließen wir uns der Empfehlung des VDGN an, wonach Sie, wenn Sie noch keinen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid eingelegt haben sollten, jetzt dringend Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid mit der Begründung der Verfassungsmäßigkeit einlegen sollten. Diese Differenzierung ist wichtig, da ein Einspruch allein gegen die Summe im Grundsteuerbescheid aussichtslos wäre. Entsprechende Musterschreiben können Sie gerne in hier herunterladen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Webseite des VDGN.
Wenn Sie dann Einspruch eingelegt haben, müssen sich keine Sorgen machen, wenn Sie keine Antwort vom Finanzamt bekommen. Denn durch die Masse an Einsprüchen, die bei den Finanzämtern eingegangen sind und noch eingehen werden, werden die Fälle, bei denen ein Einspruch eingegangen ist, automatisch bis zur finalen juristischen Klärung über die verfassungsmäßig korrekte Berechnungsgrundlage der neuen Grundsteuer ruhend gestellt. Die laufende Grundsteuer muss jedoch erst einmal bezahlt werden.
Wir hoffen Ihnen mit diesen Informationen einen umfassenden Überblick gegeben zu haben. Sollten Sie darüber hinaus weitere Fragen haben, melden Sie sich bitte bei uns, wenn Sie Hilfe und Unterstützung bezüglich ihres neuen Grundstücksteuerbescheids suchen.
Kiezmacher-Dialog zur Grundsteuer:
Am Kiezmacher-Dialog zur neuen Grundsteuer am 3. Dezember 2024 waren Finanzsenator Stefan Evers, Jochen Brückmann (Präsident des VDGN), Katharina Günther-Wünsch und Mario Czaja dabei, haben über den aktuellen Sachstand informiert und sich Ihren Fragen gestellt.
Hier die Ergebnisse des Kiezmacher-Dialogs.
Der komplette Videomitschnitt des Kiezmacher-Dialogs zur Grundsteuer:
Finanzamt Marzahn-Hellersdorf: Tag der Grundsteuer
Für Fragen rund um die neue Grundsteuer stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzämter einmal im Monat, während der Öffnungszeiten der Infozentralen – von 12 bis 18 Uhr – Uhr zur Verfügung. An diesem Tag können sich Bürgerinnen und Bürger erneut ausführlich über die neue Grundsteuer informieren.
Hier erfahren Sie die nächsten Termine.
Weiterführende Informationen zur Grundsteuer
Download (PDF): Berliner Senat gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Download (PDF): Flyer des VDGN zur Grundsteuer
Erklärvideo des Finanzministeriums:
Was ist die Grundsteuer? Warum ist sie wichtig? Wer muss sie zahlen? Und ist die Grundsteuer gerecht? Diese Fragen beantwortet der YouTuber Robin Blase in diesem Erklärvideo:
Informationsvideos des Berliner Senats:
Die Grundsteuer erklärt
Botschaft von Finanzsenator Evers zur Grundsteuer
Aktuelle Pressestimmen zur Grundsteuer:
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