Reform der Grundsteuer
Was bedeutet die Reform für uns im Osten?
Derzeit wird die Berichterstattung stark von Mietendeckel und der Enteignungsdebatte beherrscht. Zeitgleich erfolgt derzeit allerdings auch die Reform der Grundsteuer. Diese ist aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes notwendig geworden. Zwar soll damit das Grundsteueraufkommen insgesamt nicht erhöht werden, allerdings wird es zu Verschiebungen kommen. Wer künftig wie viel Grundsteuer bezahlen muss, wird daher maßgeblich davon abhängen, wie der Berliner Senat die Erhebung der Grundsteuer ausgestalten wird.
Die Öffnung des wertbasierten Modells und die Möglichkeit der Bundesländer beispielsweise Abschläge für Sozialwohnungen und die gleichzeitige Aussage, dass die Gesamteinnahmen des Landes dadurch weder steigen noch sinken sollen, lassen aufhorchen.
In Berlin könnten für Einfamilienhäuser Summen zustande kommen, die im Laufe von 10 Jahren schnell die Größenordnung annimmt, die früher durch Ersterschließungs- oder Straßenausbaubeiträge drohten. Um es in Zahlen auszudrücken: Ein Anstieg von derzeit ca. 400 Euro Grundsteuer auf ca. 1.000 Euro pro Jahr ist nicht unrealistisch für ein Einfamilienhaus. Die Ausgestaltung der Reform und die Abstimmungen, wie die einzelnen Bundesländer sie auslegen, werden aber offenbar hinter verschlossenen Türen besprochen.
Die CDU-Fraktion Marzahn-Hellersdorf organisiert daher eine Informationsveranstaltung zum aktuellen Stand der Reform, den derzeit diskutierten Berechnungsmodellen und deren Auswirkungen auf Marzahn-Hellersdorf.
Die Veranstaltung findet statt am
Dienstag, 17.09.2019, 18:30 Uhr
Aula der Oberschule Mahlsdorf
An der Schule 41
12623 Berlin
Als Referenten konnte gewonnen werden:
Kleines FAQ
Wie wird die Grundsteuer aktuell erhoben?
Die Grundsteuer setzt sich derzeit aus drei Werten zusammen:
Einheitswerte: Wert der Grundstücke im Jahr 1964 (West)/ 1935 (Ost)
Steuermesszahl (bundeseinheitlich)
Hebesatz (Festlegung durch die Gemeinde)
Warum ist eine Neuregelung notwendig?
Derzeit liegen der Grundsteuer Grundstückswerte von 1964 (Westen) und 1935 (Osten) zu Grunde. Obwohl eine Fortschreibung und Aktualisierung der Werte vorgesehen war, ist dies nie erfolgt. Aufgrund der Wertentwicklung kommt es derzeit dazu, dass vergleichbare Immobilien in benachbarter Lage zum Teil erhebliche Abweichungen bei der Höhe der Steuern zu verzeichnen haben.
Welche Änderungen sieht der Bund derzeit vor?
Statt des Einheitswertes wird der Grundbesitzwert neu berechnet. Dazu sollen der Bodenrichtwert, die statistisch ermittelte Nettokaltmiete, die Grundstücksfläche, Immobilienart und das Alter des Gebäudes herangezogen werden. Durch das Bundesfinanzministerium sollen alle Städte und Gemeinden in Mietniveaustufen eingeteilt werden.
Die Steuermesszahl wird von 0,35 auf 0,034% abgesenkt.
Die Bundesregierung geht darüber hinaus davon aus, dass die Gemeinden auch Hebesätze absenken, um Grundsteuererhöhungen zu vermeiden. Dies müssen allerdings jede Stadt und jede Gemeinde selbst veranlassen.
Neben der Berechnung der Grundsteuer wird auch eine neue Kategorie von Grundstücken gebildet, welche unbebaute Grundstücke mit Baurecht stärker besteuert. Damit soll Grundstücksspekulationen vorgebeugt werden.
Welche Auswirkungen wird die Reform haben?
Aufgrund der Wertentwicklung der Grundstücke wird die Reform zu Verschiebungen bei der Höhe der Grundsteuer führen. Gerade in den neuen Bundesländern kann dies ohne Anpassungen durch die Länder mit Kostensteigerungen für Mieter und Hauseigentümer einhergehen. Die Ausgestaltung des Berechnungsmodells und die Höhe des Hebesatzes werden daher maßgeblich sein.
Welche Modelle zur Neuberechnung gibt es?
Der Bund ermöglicht es den Ländern, abweichend von der Bundesregelung, andere Modelle zur Berechnung der Grundsteuer anzuwenden.
Wertbasiertes Modell
Hier wird der Grundstücks- und Immobilienwert als Grundlage herangezogen. Dabei gibt es unterschiedliche Ausprägungen. Einzelne Bundesländer wollen dabei nur auf den Bodenrichtwert zurückgreifen, andere mehrere Daten wie Bodenrichtwert, Nettokaltmiete, die Grundstücksfläche, Immobilienart und Alter des Gebäudes.
Flächenmodell
Beim Flächenmodell bleibt der Wert des Grundstücks unberücksichtigt und Berechnungsgrundlage ist allein die Größe des Grundstücks.
Kommentar (1)
Manfred Diehl
Große Sorgen machen wir uns über die noch völlig unklare Bewertungsform durch den Senat. Man kann doch z.B. nicht nur auf die Flächen und die völlig schwankenden qm – Preise der in- und ausländischen Spekulanten abheben . Wir haben lt. Grundbuch z.B . ein 1367 qm großes Grundstück, das aber nur zur Hälfte nutzbar ist. Die sogar etwas größere Hälfte besteht aus einem für die Allgemeinheit wichtigem Regensammelbecken (da Tonschichten) und ist umrandet von streng geschützten , jahrhundertealten Bäumen. Vorn ist die Grenze eine stark befahrene Hauptstraße und hinten die wichtige Ostbahn (Berlin-Königsberg) und S-Bahn S5 . Schon bei der Umstellung nach der Wende von EW 1914 auf EW 1935 gab es Diskussionen mit dem Finanzamt . Bloß 100m um die Ecke gibt es Grundstücke in Nebenstraßen usw . von nur 800 qm die viel mehr wert sind ! Wie soll es da gerecht zugehen ? Ein Politiker hat mal zynisch gesagt : “Gerechtigkeit gibt’s nur im Himmel” ! So lange wollen wir aber nicht warten ! Eine Antwort – auch auf dem Infoabend am 17.9.2019- würde mich sehr freuen. Manfred Diehl