Genossenschaft – Neues zur Enteignung
Nachdem am 26. September 2021 57,6 Prozent der Wähler im Land Berlin (56,7 Prozent in Marzahn-Hellersdorf) für den Volksentscheid „Deutsche Wohnen und Co. enteignen“ votiert haben, ist der Berliner Senat nun beauftragt, Inhalt und Umsetzbarkeit eines Vergesellschaftungsgesetzes zu prüfen. Zu diesem Zweck wurde Ende März 2022 eine Expertenkommission unter Führung der ehemaligen Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) eingesetzt.
Eine der ganz wesentlichen Fragen, mit denen sich diese Kommission beschäftigen muss: Sind Wohnungsbaugenossenschaften mit mindestens 3.000 Wohnungen rechtssicher von einem Vergesellschaftungsgesetz ausgenommen? Diese Frage berührt in Marzahn-Hellersdorf die Lebensrealität vieler Menschen unmittelbar, mehr als ein Viertel aller Wohnungen im Bezirk befindet sich im Eigentum von Genossenschaftsmitgliedern.
Während die Initiatoren des Volkentscheids vollmundig erklären, Genossenschaften sollen von den Regelungen ausgenommen werden, wird diese Behauptung aus juristischer Perspektive angezweifelt. So leiten die Autoren Dr. Christian Schede und Dr. Johann Schuldt der Kanzlei GreenbergTraurig in einem kürzlich veröffentlichten Fachaufsatz[1] her, dass eine rechtssichere Ausnahme von Genossenschaften aus einer Reihe von Gründen eben nicht möglich ist, das Risiko der Enteignung für Genossenschaften mit mindestens 3.000 Wohnungen also bestehen bleibt. Im Folgenden soll näher auf die Argumentation der Autoren eingegangen werden.
Fachaufsatz Schede/Schuldt, Deutsches Verwaltungsblatt (PDF, 1 MB)
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