Reform der Grundsteuer
Bisher wird die Grundsteuer auf der Basis von Einheitswerten (im Osten aus dem Jahr 1935 und im Westen aus dem Jahr 1964) erhoben. Aufgrund der veralteten Datengrundlage hat das Bundesverfassungsgericht die daraus resultierenden Ungleichheiten bei der Grundsteuer kritisiert und eine Reform gefordert.
Das durch Finanzminister Scholz (SPD) eingebrachte Model sieht vor, künftig bei der Berechnung der Grundsteuer ein einheitliches Ertragswertverfahren angewandt werden. Dabei soll sich ein Gebäudeertragswert aus Bausubstanz, realen oder fiktiven Mieten und dem Bodenwert ergeben.
Unter der Maßgabe, dass mit der Steuer in Summe nicht mehr Geld eingenommen werden soll als bisher, beabsichtigen die Länder als Wertausgleich die Absenkung des Grundsteuerhebesatzes.
In den Flächenländern ist dies kein Problem, weil jede Kommune den Hebesatz selbst für ihr Gemeindegebiet festlegen kann. In Hamburg und Bremen ebenfalls nicht, da auch hier bisher bereits einheitliche Hebesätze angewandt werden.
Für Berlin stellt sich das anders dar. Da Berlin das einzige Bundesland ist, in dem beide Einheitswerte, sowohl von 1935 als auch 1964, und ein einheitlicher Hebesatz angewandt werden. Eine einheitliche Absenkung des Hebesatzes würde aufgrund der unterschiedlichen Wertentwicklung in Ost und West insbesondere die östlichen Bezirke stärker belasten. Solange Unterschiede bei Löhnen, Renten und den Vermögensverhältnissen nicht ausgeglichen sind, wäre dies eine Reform zu Lasten der Ostberliner Bewohner. Die Berliner Landesregierung hat es in den Verhandlungen mit dem Bund bisher versäumt, diese Besonderheiten Berlins zu berücksichtigten.
Im Rahmen einer Anwohnerversammlung vom 17.09.2019 haben wir daher gemeinsam mit den Teilnehmern einen Handlungsappell an den Berliner Senat gerichtet:
- Die Grundsteuer darf nicht zu einer einseitigen Belastung der Ostberliner führen.
- Im Rahmen der Sitzung des Bundesrates am 20.09.2019 ist zu beantragen, dass die Bundesländer die Möglichkeit erhalten, den Grundsteuerhebesatz innerhalb einer Stadt zu differenzieren und damit die Folgen der Einheit zu berücksichtigen.
- Um die Gleichbehandlung schrittweise zu gewährleisten, ist die Angleichung der Hebesätze an die Entwicklung von Löhnen, Renten und Vermögensverhältnisse zu koppeln.
- Alle Berechnungsmodelle und deren Auswirkungen sind offenzulegen und allen Bürgern die Einsicht zu gewähren.
- Wir fordern den Finanzsenator auf, über die Auswirkungen der Grundsteuerreform den Bürgern vor Ort zu berichten.
Kleines FAQ
Wie wird die Grundsteuer aktuell erhoben?
Die Grundsteuer setzt sich derzeit aus drei Werten zusammen:
Einheitswerte: Wert der Grundstücke im Jahr 1964 (West)/ 1935 (Ost)
Steuermesszahl (bundeseinheitlich)
Hebesatz (Festlegung durch die Gemeinde)
Warum ist eine Neuregelung notwendig?
Derzeit liegen der Grundsteuer Grundstückswerte von 1964 (Westen) und 1935 (Osten) zu Grunde. Obwohl eine Fortschreibung und Aktualisierung der Werte vorgesehen war, ist dies nie erfolgt. Aufgrund der Wertentwicklung kommt es derzeit dazu, dass vergleichbare Immobilien in benachbarter Lage zum Teil erhebliche Abweichungen bei der Höhe der Steuern zu verzeichnen haben.
Welche Änderungen sieht der Bund derzeit vor?
Statt des Einheitswertes wird der Grundbesitzwert neu berechnet. Dazu sollen der Bodenrichtwert, die statistisch ermittelte Nettokaltmiete, die Grundstücksfläche, Immobilienart und das Alter des Gebäudes herangezogen werden. Durch das Bundesfinanzministerium sollen alle Städte und Gemeinden in Mietniveaustufen eingeteilt werden.
Die Steuermesszahl wird von 0,35 auf 0,034% abgesenkt.
Die Bundesregierung geht darüber hinaus davon aus, dass die Gemeinden auch Hebesätze absenken, um Grundsteuererhöhungen zu vermeiden. Dies müssen allerdings jede Stadt und jede Gemeinde selbst veranlassen.
Neben der Berechnung der Grundsteuer wird auch eine neue Kategorie von Grundstücken gebildet, welche unbebaute Grundstücke mit Baurecht stärker besteuert. Damit soll Grundstücksspekulationen vorgebeugt werden.
Welche Auswirkungen wird die Reform haben?
Aufgrund der Wertentwicklung der Grundstücke wird die Reform zu Verschiebungen bei der Höhe der Grundsteuer führen. Gerade in den neuen Bundesländern kann dies ohne Anpassungen durch die Länder mit Kostensteigerungen für Mieter und Hauseigentümer einhergehen. Die Ausgestaltung des Berechnungsmodells und die Höhe des Hebesatzes werden daher maßgeblich sein. Bei Anwendung des Scholz-Modells wird bei einem weiteren Anstieg der Bodenwerte die Steuerbelastung in Zukunft ebenfalls zunehmen.
Welche Modelle zur Neuberechnung gibt es?
Der Bund ermöglicht es den Ländern, abweichend von der Bundesregelung, andere Modelle zur Berechnung der Grundsteuer anzuwenden.
Wertbasiertes Modell
Hier wird der Grundstücks- und Immobilienwert als Grundlage herangezogen. Dabei gibt es unterschiedliche Ausprägungen. Einzelne Bundesländer wollen dabei nur auf den Bodenrichtwert zurückgreifen, andere mehrere Daten wie Bodenrichtwert, Nettokaltmiete, die Grundstücksfläche, Immobilienart und Alter des Gebäudes.
Flächenmodell
Beim Flächenmodell bleibt der Wert des Grundstücks unberücksichtigt und Berechnungsgrundlage ist allein die Größe des Grundstücks.
Schreibe einen Kommentar